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Inwiefern sind Uhrenhersteller betroffen?
Der Import solcher Tiere oder deren Erzeugnisse ist entweder ganz verboten oder bewilligungspflichtig. Dazu gehören z.B. Schlangen, Echsen, Schildkröten, Papageien, Elfenbein, Schildpatt, diverse Pelzfelle.
Dem Grenztierarzt ist bei der Einfuhr eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen, ausgestellt von der CITES-Behörde des Herkunftslandes.
(Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung EZV)